VS - Naturbund - Vereinssatzung
 

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Vereinssatzung
 
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1. Der am 17.03.2012 gegründete Verein führt den Namen VS – Naturbund und hat seinen Sitz in Schönefeld. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
 
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch
a) Bildung und Erziehung, verwirklicht durch Theoriekurse sowie Vorlesungen z.B. über Geschichte
b) Landschaftspflege, wie z.B. Müllbeseitigung in der Natur
c) Kunst und Kultur sowie Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, verwirklicht durch Bildungs-, Aktiverlebnis- und Völkerverständigungsprojekte
d) Förderung der Heimatpflege und -kunde, z.B. durch Naturlehrpfade und Chroniken verwirklicht.
Des Weiteren sind die Förderung von
e) Jugendhilfe, z.B. in Form von Arbeitsgemeinschaften
f) Altenhilfe, z.B. durch Mobilitätshilfe und auch Arbeitsgemeinschaften
g) Sport, in Form von sportlichen Übungen unter Anleitung
geplant, welche als Abteilungen zu einem späteren Zeitpunkt als Funktion dem Verein zugeführt und der Satzung beigefügt werden.
Die Mitglieder werden für dieses Anliegen in geeignet scheinender Weise in der Öffentlichkeit eintreten, um damit nicht zuletzt auch jüngeren Menschen eine positive, beispielgebende Anregung zu sein.
 
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3. Die Organe des Vereins (§ 8 ) können für ihre Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen erhalten.
 
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
 
§ 3 Gliederung
 
Für jedes im Verein betriebene Projekt kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die inhaltlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie alle Vereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
 
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Zusätzlich sind Führungszeugnis und Schufa-Auskunft mit dem Antrag vorzulegen; dies dient dem Verein als Absicherung gegenüber Kriminalität (z.B. Finanzbetrug, Kindesmissbrauch, Rassismus, Zugehörigkeit krimineller Vereinigungen usw.). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
 
3. Es wird unterschieden zwischen Gründungsmitgliedern, Ehrenmitgliedern, Direktmitgliedern, Freimitgliedern und Jugendmitgliedern.
a) Gründungsmitglieder: Alle Personen, die an der Gründung des Vereins beteiligt waren und die im Vereinsregister als solche vermerkt sind.
b) Ehrenmitglieder: Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
c) Direktmitglieder: Personen, die den vollen Beitrag zahlen und mindestens 18 Jahre alt sind. Direktmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
d) Freimitglieder: Diese zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag und haben das 18. Lebensjahr vollendet. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und können ihre Beitragszahlungen monatsweise aussetzen, sind jedoch in den Zahlungspausen ohne jegliche Ansprüche.
e) Jugendmitglieder: Alle Unter-18-Jährigen; Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und können ihre Beitragszahlungen monatsweise aussetzen, sind jedoch in den Zahlungspausen ohne jegliche Ansprüche.
 
4. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe
kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die
Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entsprechend § 3).
 
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
 
6. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
 
7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
 
8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
 
9. Gründungsmitglieder können nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden, es sei denn, es liegen gesetzeswidrige Handlungen vor.
 
§ 5 Rechte und Pflichten
 
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
 
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
 
 § 6 Maßregelung
 
1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Gründungs- und Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen
Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsozialen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
 
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Vereinsbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
 
3. In den Fällen § 6.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Spenden
 
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist spätestens bis zum 15. des Vormonats in voller Höhe zu entrichten.
 
2. Der Verein kann, um seinen satzungsmäßigen Zweck nachhaltig zu erfüllen, seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen.
 
3. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
 
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
 
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahrvollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
 
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
 
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, ausgenommen Freimitglieder.
 
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen.
 
§ 9 Organe
 
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der/die Geschäftsführer/in
  
§ 10 Die Mitgliederversammlung
 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 4 Abs. 3.d)
k) Auflösung des Vereins
 
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
 
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnungmitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungenmüssen bei der Bekanntgabe
der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
 
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
 
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
 
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem volljährigen Mitglied, ausgenommen Freimitglieder
b) vom Vorstand
 
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 v.H. der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
 
9. Anträge müssen mindestens 6 Wochen (länger als die Ladungsfristen zur MV lt. Ziff. 3)
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
 
 § 11 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem/der Geschäftsführer/in
 
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
 
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der/die Geschäftsführer/in
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zweider vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
 
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils fünf Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
 
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
 
§ 12 Der Geschäftsführer
 
1. Der/die Geschäftsführer/in vertritt im Auftrag des Vorstandes den Verein und führt die laufenden Geschäfte.
 
2. Der/die Geschäftsführer/in ist Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeiter/innen.
 
3. Die Aufgaben des/der Geschäftsführer/in regelt die Dienstanweisung.
 
4. Der/die Geschäftsführer/in darf Geschäfte nur mit Genehmigung des Vorstandsvorsitzenden abschließen.
 
5. Der/die Geschäftsführer/in hat das Vorrecht hinsichtlich der Bestimmung aus §2 Abs. 3.
 
§ 13 Kassenprüfer
 
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
 
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
 
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
  
§ 14 Auflösung
 
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
 
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
 
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser
Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt,
der gemeinnützigen Körperschaft „ERLEBNIS NATUR e. V.“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
 
§ 15 Inkrafttreten
 
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.03.2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins VS - Naturbund beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
§ 16 Rechtsform und Gerichtsstand
 
Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er wird beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Gerichtsstand ist, wenn nicht anders vereinbart, Potsdam.
 
 
 
 Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.03.2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. Sie trägt die Unterschriften der Gründungsmitglieder.
 
 
Schönefeld, den 17. März 2012
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage zur Vereinssatzung
Gründungsmitglieder
 
 
 
Wolter, Marko 
Spletzer, Roland
Spletzer, Hannelore
Wolter, Kathrin 
Wolter, Gerlinde 
Wolter, Klaus-Dieter 
Pritz, Anita
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